12.a) Wird der Grundsatz der internationalen Erschöpfung ernst genommen, dürfen auch Umgehungen nicht geschützt werden. Eine solches rechtsmissbräuchliches Verhalten, das keinen Rechtsschutz verdient (Art. 2 Abs. 2 ZGB), wäre etwa anzunehmen, wenn für ein gleiches Produkt in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedliche Markeninhaber eingesetzt würden, die bei jedem einschlägigen importierten Produkt argumentieren könnten, sie hätten mit der Inverkehrsetzung im Ausland nichts zu tun, folglich könne man ihnen den Erschöpfungsgrundsatz nicht entgegenhalten. Vorliegend macht die Klägerin (bzw. der Markeninhaber) geltend, eine solche Einsetzung (durch D.__