"Unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten führt die Möglichkeit eines Verbotes von Parallelimporten aufgrund nationaler Erschöpfung von Immaterialgüterrechten zu einer nationalen Marktabschottung mit der möglichen Konsequenz, dass die Preise künstlich hochgehalten werden können. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wäre es daher wünschenswert, dass der Grundsatz der internationalen Erschöpfung von Immaterialgüterrechten gilt.") Die Schweizerische Wettbewerbskommission (WEKO) verfolgt die Behinderung des Parallelimportes konsequent, wie der (noch nicht rechtskräftige) Entscheid vom 7. Mai 2012 in Sachen … zeigt.