"Vermag die Beklagte nachzuweisen, dass die Klägerin Teil der Vertriebsorganisation der D._____ LLC ist, so läge tatsächlich ein Fall eines zulässigen Parallelimportes vor. Die Klägerin gehört aber - wie noch aufzuzeigen sein wird - gerade nicht zum Vertriebsnetz der D._____ LLC. Die Zustimmung zum Verkauf der streitgegenständlichen Produkte durch die D._____ LLC ist für die Klägerin daher nicht beachtlich und die Beklagte vermag daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es greift vielmehr das territorial auf die Schweiz beschränkte Ausschliesslichkeitsrecht der Klägerin." Die Klägerin pocht mithin darauf, sie sei blosse Käuferin der Ware von D._____ LLC.