9) Nimmt man die eingereichten Produkte aus dem Angebot der Klägerin und der Beklagten in Augenschein, so gleichen sich die reichhaltigen Ausstattungen (act. 3/7 im Vergleich mit act. 3/12 und act. 3/8 im Vergleich mit act. 3/13) "wie ein Ei dem andern". Von daher erscheint es glaubhaft, dass die Produkte aus der gleichen Quelle stammen, nämlich derjenigen, die auf der Verpackung und den Produkten erwähnt wird. Auf den Verpackungen steht "Manufactured for D._____ LLC". Als Adresse wird … in F._____ [USA] angegeben. Die Produkte tragen den Vermerk "www.D._____.com".