wahr (act. 21). Act. 21 ging am 8. Juni 2012 an die Beklagte (Prot.S. 9). Bis auf eine Kostennote äusserte sich die Beklagte nicht mehr (act. 23, 24). Act. 23 und act. 24 wurden der Klägerin am 12. Juni 2012 zugestellt. 8) Die Parteien räsonierten intensiv über die Beweislastverteilung im Zusammenhang mit der Verletzungsfrage. Tatsächlich stellen sich hier ernsthafte Probleme. Nur müssen sie erst gelöst werden, wenn die Beweislast (bzw. die Last des Glaubhaftmachens) relevant ist. Dies ist sie nur im Falle der Beweislosigkeit (BGer 4A 41/2012, Urteil vom 31. Mai 2012).