Diese datiert vom 8. Mai 2012 (act. 15). Angesichts der Klageänderung und der sechs neuen Beilagen war es ausnahmsweise angezeigt, eine zweite Stellungnahme der Beklagten einzuholen (Prot.S. 7). Und nachdem die betreffende Eingabe (act. 18) - sie datiert vom 31. Mai 2012 - Noven und 11 Beilagen umfasste, war es nach Auffassung des Gerichtes angezeigt, der Klägerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Prot.S. 8). Sie nahm das mit Eingabe vom 7. Juni 2012 -5-