Bezüglich vier Beilagen, allesamt Lieferantenrechnungen, stellte die Beklagte den Antrag, sie seien der Klägerin nicht zu zeigen, eventualiter würden sie zurückgenommen. Aus den Einlassungen der Beklagten geht hervor, dass sie das Recht zum Parallelimport in Anspruch nimmt und keiner Disziplinierung von Dritten Vorschub leisten will. Darauf wird zurückzukommen sein. Die umfangreichen Vorbringen der Beklagten (inklusive diverse Aktenstücke) machten die Einholung einer Stellungnahme der Klägerin unumgänglich (Prot.S. 5). Diese datiert vom 8. Mai 2012 (act. 15).