7) Die Klägerin wirft der Beklagten eine Markenrechtsverletzung vor. Mit dem am 27. März 2012 eingereichten (wie erwähnt in der Replik eingeschränkten) Massnahmebegehren wurden Unterlassungs- und Beschlagnahmungsbegehren gestellt (act. 1). Dem Antrag auf superprovisorischen Erlass entsprach das Einzelgericht nicht (Prot.S. 2). Die Massnahme- bzw. Klageantwort datiert vom 23. April 2012 (act. 9). Bezüglich vier Beilagen, allesamt Lieferantenrechnungen, stellte die Beklagte den Antrag, sie seien der Klägerin nicht zu zeigen, eventualiter würden sie zurückgenommen.