5) Beide Parteien haben bzw. (so die Beklagte) hatten sogenannte D._____ - Geräte (Waveboards) im Angebot, welche unter anderem die Bezeichnung "…" (grafisch gestaltet) tragen bzw. trugen. Die Klägerin reichte vier solche Produkte ein, nämlich als act. 3/7 und 3/8 zwei eigene und als act. 3/12 und 3/13 solche der Beklagten. 6) Die Parteien haben sich wenig (und schon gar nicht systematisch) über den Hintergrund dieses offensichtlichen Trendartikels ausgelassen. Als notorisches Wissen kann (jedenfalls grundsätzlich, d.h. ohne entgegenstehende glaubhafte Darlegungen der Parteien) das Resultat einer Kurzsuche im Internet gelten. Bei … finden sich folgende Ausführungen: