2) C._____ hinterlegte am 1. März 2010 die Wortmarke CH … … (act. 3/4). Das ist die Klagemarke. Der Markenschutz wird unter anderem für Sport- und Spielgeräte, Skateboards, Kickboards, Bodyboards, Surfboards und Wakeboards beansprucht. 3) Die Klägerin ist ausschliessliche Lizenznehmerin bezüglich der Klagemarke und leitet so ihre Aktivlegitimation her (Art. 55 Abs. 4 MSchG). 4) Die Beklagte ist eine bekannte Anbieterin von Konsumgütern, nach Selbsteinschätzung mit einer "Riesenauswahl überraschend günstig" (act. 10/12).