2. Es seien sämtliche sich noch im Besitze der Beklagten befindlichen Spiel- und Sportgeräte, welche durch die schweizerischen Markeneintragung Nr. … (…) oder verwechselbar ähnliche Zeichen gekennzeichnet sind, insbesondere das Spielgerät "D._____ …" gemäss Beilagen 12 und 13, samt Zubehör sowie sämtliches Verpackungsmaterial, Bedienungsanleitungen, Flyer, Werbeprospekte, Kataloge und ähnliches, welche unter Verwendung der schweizerischen Markeneintragung Nr. … (…) oder verwechselbar ähnliche Zeichen Spiel- und Sportgeräte, insbesondere das Spielgerät "D._____ …" gemäss Beilagen 12 und 13, abbilden zuhanden des Gerichts zu beschlagnahmen.