{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-07-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120134_2012-07-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120134-O5.pdf", "Checksum": "cda783f6415f5813f860a044c064e5f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 10.07.2012 HE120134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 10.07.2012 HE120134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 10.07.2012 HE120134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:45:54", "Checksum": "d5b73d56290bd5652c3e0ba63e931d59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 10.07.2012 HE120134\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\nNotorietät bedeutet Offenkundigkeit in einem der massgeblichen Verkehrskreise,\ndie insbesondere aus Konsumenten oder Händlern gebildet werden können (BGE\n130 III 267, E. 4.7.2 f.). Die Klägerin ist Händlerin. Sie muss sich das Wissen ihres\nLizenzgebers C._____ anrechnen lassen, zumal sie bei ihrer Gründung im Dezember 2010 dessen nicht eingetragenes Einzelunternehmen \"D._____ Europe\"\nim Sinne einer Sacheinlage bzw. -übernahme integrierte (vgl. Handelsregister-\n-9-\n\nauszug act. 3/3). Dass C._____ über die Schutzrechte zugunsten D._____ LLC\nwusste bzw. wissen musste, wurde schon ausgeführt. Generell ist aber davon\nauszugehen, dass ein gewerbsmässiger Importeur bei solchen jungen und trendigen, im Ausland entwickelten Geräten - man kann sie als Funsportgeräte bezeichnen - die wichtigsten Bezeichnungen bzw. Marken kennt. Wie erwähnt, bezeichnet … \"…\" als weltweit bekannte Marke und terminiert die Markteinführung\nin Europa auf das Jahr 2007. Von daher erscheint glaubhaft, dass die Marken …\nbzw. … der D._____ LLC in den relevanten Händlerkreisen der Schweiz bekannt\nwaren, als C._____ die Klagemarke hierorts eintragen liess. Von daher hat\nD._____ LLC glaubhafterweise ein besseres Recht an der Marke ….\n\n12.bc) Zu einem ähnlichen Ergebnis gelang man bei der Anwendung von Art. 14\nAbs 1 MSchG. Danach kann der Markeninhaber einem anderen nicht verbieten,\nein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen\nUmfang weiter zu gebrauchen. Die Klägerin behauptet nicht, sie habe das Zeichen … bzw. … als erste in der Schweiz gebraucht. Wie erwähnt, hatte sie von\nC._____ die Aktiven und Passiven der \"D._____ Europe\" übernommen. Deshalb\nkann vermutungsweise angenommen werden, Produkte der D._____ LLC seien\nschon vor der schweizerischen Markenhinterlegung auf dem Schweizer Markt anzutreffen gewesen, und zwar - weil naheliegend - glaubhafterweise unter dem\nZeichen …. Von daher könnte D._____ LLC ein Benutzungsrecht nach Art. 14\nMSchG geltend machen.\n\n12.bd) Wegen der zeitlichen Priorität stünde der D._____ LLC vermutlich auch ein\nlauterkeitsrechtlicher Anspruch zu (Art. 3 lit. d UWG; Noth et al. - Thouvenin/Noth,\nMSchG, N 117 ff.; BGE 109 II 483).\n\n12.be) Hat die D._____ LLC nach den obigen Erwägungen ein besseres Recht\nam Zeichen … als die Klägerin bzw. C._____, mindestens aber ein Benutzungsrecht, so muss sich auch eine Parallelimporteurin wie die Beklagte darauf berufen\nkönnen. Anders entscheiden hiesse im Ergebnis, dass das Recht auf Parallelimport rechtsmissbräuchlich umgangen würde. Es kann nicht im Belieben der\nD._____ LLC liegen, ob bei der gegebenen Konstellation gegen die Beklagte aus\nMarkenrecht vorgegangen werden darf. Würde nämlich D._____ LLC die Klage-\n- 10 -\n\nmarke für nichtig erklären lassen, so entfiele das Klagefundament. Duldet\nD._____ LLC bewusst die Markeneintragung durch C._____, so läge eine einvernehmliche Vertriebsorganisation vor, welche selbst nach klägerischer Darstellung\ndie Zulässigkeit des Parallelimportes nach sich ziehen würde. Es verbleibt die\nUnkenntnis seitens D._____ LLC. Das stellt aber keine Sachverhalt dar, welcher\nein anderes Ergebnis vernünftig begründen liesse. Es bleibt beim Grundsatz,\ndass der Parallelimporteur auf das bessere Recht (einschliesslich des Weiterbenutzungsrechtes) desjenigen, von welchem das durch ihn vertriebene Produkt\nstammt, vertrauen darf. Dieses bessere Recht liegt bei der D._____ LLC und von\ndieser haben beide Parteien ihre Geräte bezogen. Damit stehen zufolge Erschöpfung des massgeblichen Markenrechts der Klägerin keine Ansprüche gegen die\nBeklagte zu. Das Massnahmebegehren ist abzuweisen.\n\n13) Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, wurden keine Schlüsse aus\nBeweislosigkeit gezogen. Immerhin hat das Bundesgericht - ohne allerdings auf\nmöglicherweise unterschiedlich zu behandelnde Sachverhaltselement einzugehen\n- in 4C.357/2001, Urteil vom 11. April 2002, festgehalten, es sei an der Markeninhaberin, die Umstände darzutun, welche gegen die Zulässigkeit eines Parallelimportes sprechen würden. Wie dem auch sei: Die act. 10/14 -17 sind wie bis anhin\nin einem separaten Couvert beim Gericht ausserhalb der Akten gelagert und bleiben dies bis zur Rechtskraft des Verfahrens.\n\n14) In der Klageschrift (act. 1 Rz. 16) berichtete die Klägerin von Anrufen \"erboster Vertriebsabnehmer\", welche auf den Preis für die Geräte bei der Beklagten\n(CHF 79) hingewiesen hätten, währenddem das Produkt \"sonst für CHF 199.00\nauf dem Markt erhältlich sei\". Replikando äusserte sich die Klägerin dahingehend,\neine Marke sei \"sehr wohl ein probates und legitimes Mittel, um eine bestimmte\nPreispolitik durchzusetzen\", folglich sei es ihr auch gestattet, \"den Preis zu bestimmen für Produkte, welche mir ihrer Marke gekennzeichnet sind\": Die zitierten\nStellen können so gelesen werden, dass möglicherweise eine Preisbindung zweiter Hand besteht und die Klägerin der Auffassung ist, das sei rechtens. Gemäss\nArt. 5 Abs. 4 KG wird aber bei solchen Vertikalabmachungen die Beseitigung\nwirksamen Wettbewerbs vermutet, was (in der Praxis gestützt auf weitere Überle-\n- 11 -\n\ngungen) zu einer Sanktionierung nach Art. 49a KG führen kann. Die Praxis der\nWettbewerbskommission (WEKO) wird in der Vertikalbekanntmachung erläutert\n(vgl. insbesondere Art. 10 ff. VertBek). Vor diesem Hintergrund könnte die Verhaltensweise der Klägerin bzw. des Markeninhabers so gedeutet werden, dass der\nMarkenschutz nur als Instrument zur Erzielung einer Kartellrente dienen soll. Insofern stellt sich die Frage, ob die Eintragung missbräuchlich erfolgte und auch von\ndaher keine Grundlage für markenrechtliche Ansprüche besteht (Art. 2 Abs. 2\nZGB). Das kann aber einstweilen offen gelassen werden.\n\n"}