{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-07-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120134_2012-07-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120134-O5.pdf", "Checksum": "cda783f6415f5813f860a044c064e5f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 10.07.2012 HE120134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 10.07.2012 HE120134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 10.07.2012 HE120134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:45:54", "Checksum": "d5b73d56290bd5652c3e0ba63e931d59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 10.07.2012 HE120134\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\n12.a) Wird der Grundsatz der internationalen Erschöpfung ernst genommen, dürfen auch Umgehungen nicht geschützt werden. Eine solches rechtsmissbräuchliches Verhalten, das keinen Rechtsschutz verdient (Art. 2 Abs. 2 ZGB), wäre etwa\nanzunehmen, wenn für ein gleiches Produkt in verschiedenen Rechtsordnungen\nunterschiedliche Markeninhaber eingesetzt würden, die bei jedem einschlägigen\nimportierten Produkt argumentieren könnten, sie hätten mit der Inverkehrsetzung\nim Ausland nichts zu tun, folglich könne man ihnen den Erschöpfungsgrundsatz\nnicht entgegenhalten. Vorliegend macht die Klägerin (bzw. der Markeninhaber)\ngeltend, eine solche Einsetzung (durch D._____ LLC) habe nicht stattgefunden,\nfolglich dürfe man auf den Schutz der Schweizer Marke vertrauen. Allfällige über\nKaufgeschäfte hinausgehende Vereinbarungen der Klägerin bzw. des Markeninhabers mit D._____ LLC liegen im Dunkeln. Die Beklagte hat hiefür zwar einige\nIndizien geliefert (act. 10/10, act. 10/18, act. 10/19), jedoch keine, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit und damit ein Glaubhaftmachen nahelegen. Von\ndaher kann vorerst auch nicht von einer Agentenmarke (Art. 4 MSchG) gesprochen werden. Im Präjudiz BGE 131 III 581 wird hiefür ein Vertrag verlangt, der die\nWahrung der geschäftlichen Interessen des Geschäftsherrn zum Inhalt hat und\n-7-\n\neine Ermächtigung zum Gebrauch einer fremden Marke. Bei einem blossen Kaufverhältnis dürfte das kaum der Fall sein.\n\n12.b) Selbst wenn man aber vom klägerischen Standpunkt bezüglich der Rechtsverhältnisse ausgeht, muss die Klägerin sich dennoch die Erschöpfung entgegenhalten lassen.\n\n12.ba) Entscheidend ist nämlich die Rechtsstellung der D._____ LLC, insbesondere gegenüber der Klägerin bzw. dem Markeninhaber. Aus den Parteivorbringen\nund den eingereichten Unterlagen geht klar hervor, dass sich diese amerikanische Gesellschaft seit etwa dem Jahre 2004 um den auch europaweiten Vertrieb\nvon Waveboards und die Schutzrechte kümmert. So wurde die Wortmarke … in\nden USA im Dezember 2004 angemeldet (act. 10/20) und die Gemeinschaftsmarke … im März 2007 (act. 10/23), die Wort-/Bildmarke … (sie ziert die eingelegten\nGeräte) in den USA im Dezember 2004 (act. 10/21) und selbige in Deutschland\nim Juli 2009 (act. 10/25). Alle diese Anmeldungen datieren deutlich vor derjenigen\nder Klagemarke. Deren Inhaber, C._____, stellte sich im Jahre 2006 in der\nSchweiz als europaweiter Vertriebsleiter für Waveboards vor (act. 19/44). Als\nC._____ die Klagemarke im März 2010 eintragen liess, damals führte er noch das\nnicht eingetragen Einzelunternehmen \"D._____ Europe\" (act. 3/3), musste er von\ndiesen Fakten wissen, jedenfalls spricht die Vermutung dafür. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die D._____ LLC offenbar sehr markenbewusst agiert, ist doch bei den auf den eingereichten Produkten angebrachten Zeichen \"D._____\" und \"… \" ein deutlicher Hinweis auf die Geschütztheit anbracht, nämlich durch das bekannte ® für registered trademark. Dieses Ausstattungselement dürfte vermutungsweise auch schon im Jahre 2006 verwendet worden sein, als C._____ Vertriebsleiter für diese Waveboards war. Er wurde sodann\nfür das markenrechtliche Eintragungsverfahren von der gleichen Gesellschaft vertreten, welche im November 2011 schrieb, sie vertrete D._____ LLC in der\nSchweiz bezüglich patent- und markenrechtlichen Angelegenheiten (act. 3/4, act.\n10/10). Es kann füglich ausgeschlossen werden, dass diese auf Schutzrechte\nspezialisierte Vertreterin keine Kenntnisse von den Schutzrechten in den USA\nund im europäischen Wirtschaftsraum hatte. Ihr Wissen ist dem Vertretenen\n-8-\n\nC._____ und damit auch der Klägerin zuzurechnen (BGer 4C.332/2005, Urteil\nvom 27. Januar 2006).\n\n12.bb) Art. 3 Abs. 1 MSchG nennt Voraussetzungen für den Ausschluss jüngerer\nZeichen vom Markenschutz. Vorliegend geht es um gleiche Waren und gleiche\n(Wortmarke …) oder ähnliche (Wortmarke …, Wort-/Bildmarke …) Zeichen. Die\nzeitlich prioritäre Eintragung bzw. Benutzung durch D._____ LLC im Ausland\nsteht ausser Zweifel. Wurde die ältere Marke im Ausland benutzt, ist Art. 3 Abs. 2\nlit. b MSchG zu beachten, lautend:\n\n\"Als ältere Marken gelten:\n\na. ...\n\nb.\n\nMarken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von\nArtikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen\nEigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.\"\n\nArt. 6bis Abs. 1 PVÜ lautet:\n\n\"Die Verbandsländer verpflichten sich, von Amts wegen, wenn dies die Rechtsvorschriften des\nLandes zulassen, oder auf Antrag des Beteiligten die Eintragung einer Fabrik— oder Handelsmarke zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären und den Gebrauch der Marke zu untersagen,\nwenn sie eine verwechslungsfähige Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung einer anderen\nMarke darstellt, von der es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Eintragung o-\nder des Gebrauchs dort notorisch feststeht, dass sie bereits einer zu den Vergünstigungen dieser\nÜbereinkunft zugelassenen Person gehört und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benutzt\nwird. Das gleiche gilt, wenn der wesentliche Bestandteil der Marke die Abbildung einer solchen notorisch bekannten Marke oder eine mit ihr verwechslungsfähige Nachahmung darstellt.\"\n\n"}