{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-07-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120134_2012-07-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120134-O5.pdf", "Checksum": "cda783f6415f5813f860a044c064e5f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 10.07.2012 HE120134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 10.07.2012 HE120134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 10.07.2012 HE120134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:45:54", "Checksum": "d5b73d56290bd5652c3e0ba63e931d59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 10.07.2012 HE120134\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\n7) Die Klägerin wirft der Beklagten eine Markenrechtsverletzung vor. Mit dem am\n27. März 2012 eingereichten (wie erwähnt in der Replik eingeschränkten) Massnahmebegehren wurden Unterlassungs- und Beschlagnahmungsbegehren gestellt (act. 1). Dem Antrag auf superprovisorischen Erlass entsprach das Einzelgericht nicht (Prot.S. 2). Die Massnahme- bzw. Klageantwort datiert vom 23. April\n2012 (act. 9). Bezüglich vier Beilagen, allesamt Lieferantenrechnungen, stellte die\nBeklagte den Antrag, sie seien der Klägerin nicht zu zeigen, eventualiter würden\nsie zurückgenommen. Aus den Einlassungen der Beklagten geht hervor, dass sie\ndas Recht zum Parallelimport in Anspruch nimmt und keiner Disziplinierung von\nDritten Vorschub leisten will. Darauf wird zurückzukommen sein. Die umfangreichen Vorbringen der Beklagten (inklusive diverse Aktenstücke) machten die Einholung einer Stellungnahme der Klägerin unumgänglich (Prot.S. 5). Diese datiert\nvom 8. Mai 2012 (act. 15). Angesichts der Klageänderung und der sechs neuen\nBeilagen war es ausnahmsweise angezeigt, eine zweite Stellungnahme der Beklagten einzuholen (Prot.S. 7). Und nachdem die betreffende Eingabe (act. 18) -\nsie datiert vom 31. Mai 2012 - Noven und 11 Beilagen umfasste, war es nach Auffassung des Gerichtes angezeigt, der Klägerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Prot.S. 8). Sie nahm das mit Eingabe vom 7. Juni 2012\n-5-\n\nwahr (act. 21). Act. 21 ging am 8. Juni 2012 an die Beklagte (Prot.S. 9). Bis auf\neine Kostennote äusserte sich die Beklagte nicht mehr (act. 23, 24). Act. 23 und\nact. 24 wurden der Klägerin am 12. Juni 2012 zugestellt.\n\n8) Die Parteien räsonierten intensiv über die Beweislastverteilung im Zusammenhang mit der Verletzungsfrage. Tatsächlich stellen sich hier ernsthafte Probleme.\nNur müssen sie erst gelöst werden, wenn die Beweislast (bzw. die Last des\nGlaubhaftmachens) relevant ist. Dies ist sie nur im Falle der Beweislosigkeit\n(BGer 4A 41/2012, Urteil vom 31. Mai 2012).\n\n9) Nimmt man die eingereichten Produkte aus dem Angebot der Klägerin und der\nBeklagten in Augenschein, so gleichen sich die reichhaltigen Ausstattungen (act.\n3/7 im Vergleich mit act. 3/12 und act. 3/8 im Vergleich mit act. 3/13) \"wie ein Ei\ndem andern\". Von daher erscheint es glaubhaft, dass die Produkte aus der gleichen Quelle stammen, nämlich derjenigen, die auf der Verpackung und den Produkten erwähnt wird. Auf den Verpackungen steht \"Manufactured for D._____\nLLC\". Als Adresse wird … in F._____ [USA] angegeben. Die Produkte tragen den\nVermerk \"www.D._____.com\". Damit erscheint glaubhaft, dass es sich auch bei\nden Geräten im Angebot der Beklagten um Originalprodukte der US-Gesellschaft\n\"D._____ LLC\" handelt.\n\n10) Die Klägerin argumentiert wie folgt (vgl. act. 15 Rz 19; Hervorhebungen weggelassen):\n\n\"Vermag die Beklagte nachzuweisen, dass die Klägerin Teil der Vertriebsorganisation der D._____\nLLC ist, so läge tatsächlich ein Fall eines zulässigen Parallelimportes vor. Die Klägerin gehört aber\n- wie noch aufzuzeigen sein wird - gerade nicht zum Vertriebsnetz der D._____ LLC. Die Zustimmung zum Verkauf der streitgegenständlichen Produkte durch die D._____ LLC ist für die Klägerin\ndaher nicht beachtlich und die Beklagte vermag daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es\ngreift vielmehr das territorial auf die Schweiz beschränkte Ausschliesslichkeitsrecht der Klägerin.\"\n\nDie Klägerin pocht mithin darauf, sie sei blosse Käuferin der Ware von D._____\nLLC.\n\n11) Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich hat sich schon am\n11. Juli 1994 in einem Grundsatzentscheid klar für die Zulässigkeit des Paralle-\n-6-\n\nlimportes im Bereiche des Markenrechtes ausgesprochen (ZR 93 Nr. 78). Das\nBundesgericht hat seinen in die gleiche Richtung gehenden Grundsatzentscheid\nam 23. Oktober 1996 gefällt (BGE 122 III 469). Die Zulässigkeit von Parallelimporten stellt sodann einen Stützpfeiler des Wettbewerbsrechtes dar (vgl. Ducrey, in:\nvon Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl.,\nN 1284:\n\n\"Unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten führt die Möglichkeit eines Verbotes von Parallelimporten aufgrund nationaler Erschöpfung von Immaterialgüterrechten zu einer nationalen Marktabschottung mit der möglichen Konsequenz, dass die Preise künstlich hochgehalten werden können. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wäre es daher wünschenswert, dass der Grundsatz der internationalen Erschöpfung von Immaterialgüterrechten gilt.\")\n\nDie Schweizerische Wettbewerbskommission (WEKO) verfolgt die Behinderung\ndes Parallelimportes konsequent, wie der (noch nicht rechtskräftige) Entscheid\nvom 7. Mai 2012 in Sachen … zeigt.\n\n"}