{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-07-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120134_2012-07-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120134-O5.pdf", "Checksum": "cda783f6415f5813f860a044c064e5f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 10.07.2012 HE120134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 10.07.2012 HE120134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 10.07.2012 HE120134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:45:54", "Checksum": "d5b73d56290bd5652c3e0ba63e931d59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 10.07.2012 HE120134\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE120134-O U/ee\n\nMitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher, Einzelrichter, sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel\n\nUrteil vom 10. Juli 2012\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nKlägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____\n\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(Replik, act. 15)\n\n\"1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung wegen\nUngehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von\nArt. 292 StGB vorsorglich zu verbieten:\n- unter der Bezeichnung gemäss Markeneintragung im\nschweizerischen Markenregister Nr. … (…) oder verwechselbar ähnlichen Zeichen Spiel- und Sportgeräte, insbesondere das Spielgerät \"D._____ …\" gemäss Beilagen 12\nund 13, in die Schweiz einzuführen, in der Schweiz herzustellen, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen, zu vertreiben oder sonst wie zu verteilen oder in den Verkehr zu\nbringen;\n- Verpackungen, Bedienungsanleitungen sowie Werbe- und\nVerkaufsunterlagen insbesondere auch Werbung im Internet auf der Website www.B._____.ch, für Spiel- und Sportgeräte, welche die Bezeichnung gemäss der schweizerischen Markeneintragung Nr. … (…) oder verwechselbar\nähnliche Zeichen verwenden, herzustellen, aufzuschalten,\nzu Werbezwecken zu benutzen, oder sonst wie zu verteilen\noder in den Verkehr zu bringen.\n2. Es seien sämtliche sich noch im Besitze der Beklagten befindlichen Spiel- und Sportgeräte, welche durch die schweizerischen\nMarkeneintragung Nr. … (…) oder verwechselbar ähnliche Zeichen gekennzeichnet sind, insbesondere das Spielgerät \"D._____\n…\" gemäss Beilagen 12 und 13, samt Zubehör sowie sämtliches\nVerpackungsmaterial, Bedienungsanleitungen, Flyer, Werbeprospekte, Kataloge und ähnliches, welche unter Verwendung der\nschweizerischen Markeneintragung Nr. … (…) oder verwechselbar ähnliche Zeichen Spiel- und Sportgeräte, insbesondere das\nSpielgerät \"D._____ …\" gemäss Beilagen 12 und 13, abbilden\nzuhanden des Gerichts zu beschlagnahmen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.\n4. Auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Klägerin\nsei zu verzichten.\"\n-3-\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1) Die Klägerin hat ihr Rechtsbegehren mit der Replik (act. 15) eingeschränkt. Es\nwird in der Folge nur noch dieses Begehren behandelt.\n\n2) C._____ hinterlegte am 1. März 2010 die Wortmarke CH … … (act. 3/4). Das\nist die Klagemarke. Der Markenschutz wird unter anderem für Sport- und Spielgeräte, Skateboards, Kickboards, Bodyboards, Surfboards und Wakeboards beansprucht.\n\n3) Die Klägerin ist ausschliessliche Lizenznehmerin bezüglich der Klagemarke\nund leitet so ihre Aktivlegitimation her (Art. 55 Abs. 4 MSchG).\n\n4) Die Beklagte ist eine bekannte Anbieterin von Konsumgütern, nach Selbsteinschätzung mit einer \"Riesenauswahl überraschend günstig\" (act. 10/12).\n\n5) Beide Parteien haben bzw. (so die Beklagte) hatten sogenannte D._____ - Geräte (Waveboards) im Angebot, welche unter anderem die Bezeichnung \"…\" (grafisch gestaltet) tragen bzw. trugen. Die Klägerin reichte vier solche Produkte ein,\nnämlich als act. 3/7 und 3/8 zwei eigene und als act. 3/12 und 3/13 solche der\nBeklagten.\n\n6) Die Parteien haben sich wenig (und schon gar nicht systematisch) über den\nHintergrund dieses offensichtlichen Trendartikels ausgelassen. Als notorisches\nWissen kann (jedenfalls grundsätzlich, d.h. ohne entgegenstehende glaubhafte\nDarlegungen der Parteien) das Resultat einer Kurzsuche im Internet gelten. Bei\n… finden sich folgende Ausführungen:\n\n<< Ein Waveboard ist ein Skateboard-ähnliches Funsportgerät, mit dem in gewissem Umfang das\nFahrverhalten eines Snowboards oder eines Surfboards auf Asphalt nachgeahmt werden kann. Im\nenglischsprachigen Raum werden diese Boards Casterboard bzw. Caster board genannt (von\nenglisch caster oder castor ,Castor-Rad‘ und board ,Brett‘). In Deutschland hat sich jedoch die\n-4-\n\nProduktbezeichnung Waveboard („Wellenbrett“) durchgesetzt. Waveboards sind einspurig und\nverwenden zwei etwa 77 mm große Gummirollen, ähnlich denen für Inline-Skates. Im Gegensatz\nzu diesen sind die Rollen von Waveboards weicher, um den besonderen Anforderungen an die\nBodenhaftung gerecht zu werden. >>\n\n<< Das erste Waveboard wurde von einem koreanischen Designer entwickelt und dort unter dem\nNamen Casterboard ab dem Jahr 2003 verkauft. Im Jahr 2004 kamen dann diese Boards auf den\nUS-amerikanischen Markt und wurden in Deutschland erstmals bei der ispo SPORT & STYLE\n2007 in München unter der Bezeichnung Waveboard vorgestellt. Seitdem erfreut sich das\nWaveboard immer größerer Beliebtheit und wird mittlerweile von vielen Herstellern und Importeuren in verschiedenen Qualitäten, Techniken und Preislagen angeboten.\n\nZwei weltweit bekannte Marken sind … sowie …. Da beide Geräte aus demselben Patent hervorgegangen sind, unterscheiden sich … und … in einigen Details wie der Breite der Fußplatten,\nLänge und Ausführung des Drehstabs sowie der Ausführung der Rollen und des Neigungswinkels\nihrer Drehachsen. Anhänger der jeweiligen Boards sprechen dem einen bessere Fahreigenschaften, dem anderen höheres Trickpotential zu.>>\n\n"}