2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Seitens der Beklagten wurde die Annahme der entsprechenden Postsendung verweigert (act. 4/2). Diese gilt dennoch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).