3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. -4- 4. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt D._____, je gegen Empfangsbestätigung.