- dass die Klägerin die Arbeiten am 25. November 2011 abgeschlossen hat, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 14. März 2012 somit gewahrt ist, in Erwägung, dass das Bauhandwerkerpfandrecht in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 III 467 E. 4) nur in der Rechtsform der Kapitalhypothek und nicht – wie von der Klägerin verlangt – als Maxi- -3- malhypothek begründet werden kann, wenn die Bauarbeiten – wie vorliegend – bereits abgeschlossen wurden,