{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-04-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120114_2012-04-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120114-O2.pdf", "Checksum": "64899ae9f407bd3133799319d3f01784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 02.04.2012 HE120114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 02.04.2012 HE120114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 02.04.2012 HE120114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:52:56", "Checksum": "2411ebb62201146ec972f52d060ae29f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 02.04.2012 HE120114\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE120114-O U/ei\n\nMitwirkend: Der Oberrichter Peter Helm, Vizepräsident, sowie der\nGerichtsschreiber Christian Fischbacher\n\nUrteil vom 2. April 2012\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nKlägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte\n\nbetreffend Bauhandwerkerpfandrecht\n-2-\n\nNach Einsicht in das folgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 12. März 2012\n(Datum Poststempel; act. 1):\n\n\"1. Es sei für eine Handwerkerforderung der A._____ AG, … [Adresse] gegenüber der B._____ AG, … [Adresse], von Fr. 31'490.10 zuzüglich 5%\nVerzugszins ab 9. März 2012 zu Lasten des Grundstückes der B._____\nAG, Grundregisterblatt …, Kat.-Nr. …, C._____ ein Bauhandwerkerpfandrecht im Sinne von Art. 837 ZGB mit einer Pfandsumme von Fr. 37'788.00\n(Fr. 31'490.10 plus 4 Jahreszinse à Fr. 1'574.50 ergibt Fr. 6'298.00) zunächst superprovisorisch vorläufig, hernach vorläufig im Sinne von Art.\n961 ZGB, schliesslich definitiv im Grundbuch einzutragen;\n2. Es sei zufolge zeitlicher Dringlichkeit ohne Anhörung der Beklagten in einer superprovisorischen Verfügung das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, das in Ziff. 1. hievor beantragte Bauhandwerkerpfandrecht sofort\nvorläufig im Grundbuch einzutragen;\n3. Der Klägerin sei nach Bestätigung der vorläufigen Eintragung Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Ziff. 1. hievor einzureichen.\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\"\n\nmit dem Hinweis, dass das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich\ndas beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 14. März 2012 im\nUmfang von Fr. 31'490.10 nebst Zins zu 5% seit 12. März 2012 bis. 11. März\n2016 vorläufig im Grundbuch eintragen liess und die Beklagte in der ihr angesetzten Frist keine Stellungnahme zum Begehren einreichte,\n\nda aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen weder\nausgeschlossen noch höchst unwahrscheinlich erscheint,\n\n- dass sie für die superprovisorisch eingetragene Pfandsumme auf dem\nGrundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material\ngeliefert und Arbeit geleistet hat,\n\n- dass die Klägerin die Arbeiten am 25. November 2011 abgeschlossen hat,\ndie Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 14. März 2012 somit gewahrt ist,\n\nin Erwägung, dass das Bauhandwerkerpfandrecht in analoger Anwendung der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 III 467 E. 4) nur in der Rechtsform der Kapitalhypothek und nicht – wie von der Klägerin verlangt – als Maxi-\n-3-\n\nmalhypothek begründet werden kann, wenn die Bauarbeiten – wie vorliegend –\nbereits abgeschlossen wurden,\n\nunter Berücksichtigung, dass die Klägerin nur Pfandsicherheit für Verzugszins für\nvier Jahre verlangt, und es nicht ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich\nerscheint, dass der Verzugszins – wie sinngemäss geltend gemacht – seit dem\n12. März 2012 geschuldet ist,\n\nda die Beklagte keine Parteientschädigung verlangt,\n\nunter Hinweis auf Art. 961 Abs. 3 ZGB,\n\nerkennt das Einzelgericht:\n\n1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ wird bestätigt\nals vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 14. März 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses\nauf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …,… Strasse … C._____,für eine\nPfandsumme von Fr. 31'490.10 nebst Zins zu 5 % seit 12. März 2012 bis\n11. März 2016.\n\n2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um direkt beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der\nForderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte beim Handelsgericht Zürich den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.\n\n3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die\nKlage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.\n-4-\n\n4. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen\nVerfahren vorbehalten.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt D._____,\nje gegen Empfangsbestätigung.\n\n6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nDie gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).\n\nZürich, 2. April 2012\n\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nEinzelgericht\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic.iur. Christian Fischbacher\n"}