mit dem Hinweis, dass das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit superprovisorischer Verfügung vom 12. März 2012 im Umfang von CHF 60'609.60 nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar 2012 vorläufig im Grundbuch eintragen liess, und die Beklagte innert der ihr gleichzeitig angesetzten und sodann einmal erstreckten Frist (Prot. S. 3 f.) keine Stellungnahme zum Begehren einreichte,