{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-04-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120110_2012-04-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120110-O2.pdf", "Checksum": "c43fe1c0510c74d30d4937900aad0e52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 16.04.2012 HE120110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 16.04.2012 HE120110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 16.04.2012 HE120110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:52:04", "Checksum": "2b1b1801d3951e29942a91a55b0a5142", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 16.04.2012 HE120110\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE120110-O U/ei\n\nMitwirkend: der Oberrichter Peter Helm, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti\n\nUrteil vom 16. April 2012\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nKlägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____\n\nbetreffend Bauhandwerkerpfandrecht\n-2-\n\nNach Einsicht in das folgende, von der Klägerin sinngemäss am 12. März\n2012 gestellte Rechtsbegehren (act. 1):\n\n\"Es sei das Grundbuchamt C._____ im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen anzuweisen, zugunsten der Klägerin ein Pfandrecht vorläufig im\nGrundbuch einzutragen\nauf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …,\n… [Adresse],\nfür eine Pfandsumme von CHF 60'609.60 nebst Zins zu 5 % seit\n20. Februar 2012.\"\n\nmit dem Hinweis, dass das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons\nZürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit superprovisorischer Verfügung vom 12. März 2012 im Umfang von CHF 60'609.60 nebst Zins zu 5 % seit\n20. Februar 2012 vorläufig im Grundbuch eintragen liess, und die Beklagte innert\nder ihr gleichzeitig angesetzten und sodann einmal erstreckten Frist (Prot. S. 3 f.)\nkeine Stellungnahme zum Begehren einreichte,\n\nda aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen\n(act. 1 und 2/1-11) weder ausgeschlossen noch höchst unwahrscheinlich erscheint, dass die Klägerin für die superprovisorisch eingetragene Pfandsumme\nauf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, und dass sie die Arbeiten am 12. Dezember\n2011 abgeschlossen hat, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der\nvorläufigen Eintragung am 12. März 2012 somit gewahrt ist,\n\nunter Hinweis auf Art. 961 Abs. 3 ZGB,\n\nerkennt das Einzelgericht:\n\n1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt\nals vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 12. März 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses\nauf der Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …,\n-3-\n\n… [Adresse],\nfür eine Pfandsumme von CHF 60'609.60 nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar\n2012.\n\n2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um direkt beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der\nForderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte beim Handelsgericht Zürich den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.\n\n3. Die Entscheidgebühr von CHF 1'600 wird von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die\nKlage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.\n\n4. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen\nVerfahren vorbehalten.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____,\nje gegen Empfangsbestätigung.\n\n6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder\nArt. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42\nund 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nDie gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).\n-4-\n\nZürich, 16. April 2012\n\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nEinzelgericht\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. Claudia Marti\n"}