1. Am 7. März 2012 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Geschäftsführung, Vertreter in der Schweiz und gültigem Domizil (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 11. Juli 2012, act. 8) kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). Die neue Firma ist ins Rubrum aufzunehmen.