{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-11-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120098_2012-11-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120098-O2.pdf", "Checksum": "1de7bba66fd83d352a21446dd5261e33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120098"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 01.11.2012 HE120098"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 01.11.2012 HE120098"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 01.11.2012 HE120098"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Organisationsmangel"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:26", "Checksum": "d07bd434bb8b328f695868a9a81e1de3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 01.11.2012 HE120098\nRegeste:\nOrganisationsmangel\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE120098-O U/mb\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nlic. iur. Roger Büchi\n\nUrteil vom 1. November 2012\n\nin Sachen\n\nKanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich,\nKläger\n\ngegen\n\nA._____ AG,\nBeklagte\n\nbetreffend Organisationsmangel\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu\nergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie\nverfügt über\n\n− keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),\n\n− kein Domizil.\n\n2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der\nBeklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist\nverstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre\nLiquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b\nAbs. 1 Ziff. 3 OR).\n\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art.\n106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).\nDer Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.\n\nDer Einzelrichter erkennt:\n\n1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über\nden Konkurs angeordnet.\n\n2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.\n-3-\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.\n\n4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.\n\n5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von\nCHF 300.00 zu bezahlen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im\nkantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das\nKonkursamt B._____.\nDas Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls\nes sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie\nsind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.\n\n7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert\nbeträgt CHF 30'000.00.\n\n_____________________________________\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Roger Büchi\n"}