6. Die Gutachtenskosten sind durch die Klägerinnen unter solidarischer Haftung im Umfange von CHF 19'538.10 zu tragen, und durch den Beklagten im Umfange von CHF 4'381.80. Vorbehalten bleibt eine andere Verteilung als Ergebnis eines allfälligen Hauptprozesses. 7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung der Parteiaufwendungen für dieses Verfahren im Rahmen der Prozesskostenverlegung in einem allfälligen Hauptsacheprozess. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.