Bezüglich der Gutachtenskosten waren die Parteien gestützt auf den vom Gutachter gegebenen Schlüssel mit CHF 18'000 (Klägerinnen) bzw. CHF 4'000 (Beklagter) kautioniert worden. Die effektiven Gutachtenskosten waren mit CHF 23'879.90 geringfügig höher. Gemäss dem Schlüssel sind den Klägerinnen CHF 19'538.10 und dem Beklagten CHF 4'341.80 aufzuerlegen. 12. In Beachtung des Sinngehaltes von Art. 104 Abs. 3 ZPO ist formell festzuhalten, dass in einem allfälligen Hauptsacheverfahren die Prozesskosten dieses Verfahrens anders verteilt werden können. - 31 - Der Einzelrichter verfügt: