Da vorsorgliche Beweiserhebungen nicht den gesamten Streit betreffen, rechtfertigt es sich, nur einen Bruchteil als Streitwert anzunehmen. Vorliegend erscheint es angemessen, 1/4 des maximalen Streitinteresses als Streitwert anzunehmen, mithin CHF 300'000. Die Gerichtsgebühr ist den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Zwar war der Fragenkatalog der Klägerinnen umfangreicher, andererseits erforderte der Entscheid betr. Ausstand sowie Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen einen erheblichen Aufwand. Bezüglich der Gutachtenskosten waren die Parteien gestützt auf den vom Gutachter gegebenen Schlüssel mit CHF 18'000 (Klägerinnen) bzw. CHF 4'000 (Beklagter) kautioniert worden.