11. Bezüglich des wesentlichen Inhaltes des Verfahrens (Einholung eines Gutachtens) gibt es kein Obsiegen oder Unterliegen. Bezüglich des Streitwertes nannten die Klägerinnen einen solchen von CHF 99'600 (act. 1 S. 7), der Beklagte ging von CHF 40'000 aus (act. 6 S. 5). Beide Werte bezogen sich auf Mangelbehebungskosten. Der Streit der Parteien geht allerdings nicht (nur) um Mangelbehebungskosten, sondern um die Erfüllung bzw. Nichterfüllung des Vertrages (act. 3/2). Dieser weist einen Wert von rund CHF 1,2 Mio. aus. Da vorsorgliche Beweiserhebungen nicht den gesamten Streit betreffen, rechtfertigt es sich, nur einen Bruchteil als Streitwert anzunehmen.