Wie sub 7.1 - 16 begründet, ist das Gesuch des Beklagten, es seien dem Gutachter diverse Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen zu stellen, abzuweisen. 10. Nachdem keine Weiterungen notwendig sind, ist der Zweck des Verfahrens als erfüllt anzusehen. Ein Sachentscheid muss nicht gefällt werden. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben.