Angesichts dieser Umstände war es vertretbar, die grössere Toleranz nicht auch noch in die Darstellungen einzubeziehen. Diese können überdies auch unter Annahme einer grösseren Toleranz für Schlüsse herangezogen werden. Es ist weder ein Fehler noch Parteilichkeit ersichtlich. Fazit: Auch unter Berücksichtigung der Erwägungen sub 6. bestehen einzeln und gesamthaft keine objektiven Anhaltspunkte, welche an der Unbefangenheit des Gutachters ernsthaft zweifeln lassen würden. Das Ausstandsgesuch des Beklagten ist abzuweisen. - 30 - 9. Gesuch betreffend Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen