Dem Gutachter wird vom Beklagten vorgeworfen, dass er in Nachachtung seiner Neutralitätspflicht nicht auch eine Toleranz von +/- 8 mm im Gutachten berücksichtigt habe (act. 26 S. 10). Hiezu ist anzumerken, dass sich diese Toleranz nicht im Klagefundament des Beklagten befand. Der Gutachter wies bei der Beantwortung von Frage d) des Beklagten darauf hin, besagte Toleranz, die abgeleitet in einer DIN-Norm aufgeführt ist, beziehe sich ausschliesslich auf den Hochbau (act. 21 S. 13). Angesichts dieser Umstände war es vertretbar, die grössere Toleranz nicht auch noch in die Darstellungen einzubeziehen.