Untersuchungen vor Ort seien abgeschlossen, auch an Herrn O._____ sandte. Indem das mail (act. 29) mit dem Cc an das Gericht ging, war auch die Offenlegung gegenüber dem Beklagten gewährleistet. Es ist weder ein Fehler noch Parteilichkeit ersichtlich. Der Beklagte wirft dem Gutachter vor, er sei bei der Auswahl der ausgemessenen Elemente nicht systematisch vorgegangen (act. 26 S. 9). Es wurde sub 7.6 dargelegt, dass die Vorgehensweise des Gutachters nachvollziehbar erscheint. Es ist weder ein Fehler noch Parteilichkeit ersichtlich.