Der Beklagte wirft dem Gutachter vor, dass das mail vom 3. Mai 2012 (act. 29) auch an Herrn O._____ von der Klägerin a) gegangen sei (act. 26 S. 8 f.). Die Kontaktaufnahme des Gutachters mit jemandem von den Klägerinnen war von vornherein nicht zu vermeiden, da die Untersuchungshandlungen auf deren Baustelle vorzunehmen waren. In der Verhandlung vom 11. April 2012 erklärten die Klägerinnen, um Zutritt zur Baustelle zu erlangen, solle sich der Gutachter an O._____ wenden (Prot.S. 11). Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, sie müssten spätestens Anfang Mai 2012 mit den Ausbesserungsarbeiten beginnen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter die Mitteilung, seine