Der Beklagte wirft dem Gutachter vor, die von den Klägerinnen nachträglich bearbeiteten Fugen L 169/170, R 132/133 und R 135/136 nicht gesondert ausgewiesen zu haben (act. 26 S. 7). Es wurde sub 7.5 klargestellt, wieso die Vorgehensweise des Gutachters korrekt war. Es ist weder ein Fehler noch Parteilichkeit ersichtlich. Der Beklagte wirft dem Gutachter vor, nicht alle Elemente ausgemessen zu haben (act. 26 S. 8 f.). Es wurde sub 7.6 klargestellt, wieso die Vorgehensweise des Gutachters korrekt war. Es ist weder ein Fehler noch Parteilichkeit ersichtlich. - 29 -