Der Beklagte wirft dem Gutachter vor, er habe bei der Beantwortung seiner Frage d) (act. 21 S. 13) die Toleranz von +/- 2 mm als feststehende Tatsache angenommen (act. 26 S. 7, 9 f.). Der Gutachter äusserte sich an angegebener Stelle im Rahmen des Möglichen umfassend. Er nahm die +/- 2 mm nicht als feststehende Tatsache an, sondern wies lediglich darauf hin, "Gemäss Protokoll" (act. 3/15) sei die Toleranz vereinbart gewesen. Es ist weder ein Fehler noch Parteilichkeit ersichtlich.