Dem Gutachter wird vorgeworfen (act. 26 S. 6 f.), er habe eine unzutreffende Toleranz von +/- 2 mm angenommen. Wie dargelegt (7.4), durfte der Gutachter diese Toleranz - im Sinne einer Arbeitshypothese aufgrund des klägerischen Klagefundamentes - erwähnen. Es ist weder ein Fehler noch eine Parteilichkeit ersichtlich.