Dem Gutachter wird vorgeworfen, entgegen der Vorgabe einer vernünftigen Versuchsanordnung die gleiche Schablone wie die Privatgutachterin L._____ verwendet zu haben (act. 26 S. 6). Wie dargelegt (7.2), hatte der Gutachter auch den E._____ - Deckel verwendet und damit die beiden vorhandenen für eine Prüfung in Frage kommenden Gegenstände. Es ist weder ein Fehler noch eine Parteilichkeit ersichtlich.