Er befindet sich im Besitz der Elemente und hat diese auch privatgutachterlich untersuchen lassen. Der Privatgutachter stellte fest (vgl. act. 7/6 S. 16), der Muffenspiegel verlaufe nicht 100%ig senkrecht zur Rohrachse, was bei der Verarbeitung zu einem gewissen Mehraufwand führe, jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Funktions- und Gebrauchstauglichkeit der Kabelkanalfertigteile habe. Damit besitzt der Beklagte in diesem Punkt genügend Anhaltspunkte zur Abklärung seiner Beweis- und Prozessaussichten. Weiterungen können unterbleiben. - 26 - 7.15 "Zu 12.2 Fragebeantwortung des Beklagten - Frage p)"