Beweiserhebungen im Ausland dürfen nicht ohne Bewilligung der dortigen Behörden vorgenommen werden (vgl. Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, SR 0.274.132, Art. 17). Die Behandlung solcher Gesuche dauert erfahrungsgemäss einige Zeit. Im summarischen Verfahren sind wesentliche Verzögerungen zu vermeiden (vgl. zu diesem Grundsatz die Bestimmung von Art. 254 Abs. 2 lit. a ZPO). Deshalb hatten Beweiserhebungen auf dem Werksgelände des Beklagten zu unterbleiben. Zudem ist diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten zu verneinen: Er befindet sich im Besitz der Elemente und hat diese auch privatgutachterlich untersuchen lassen.