Würdigung: Offenbar lagern Rohre der Firma H._____ beim Beklagten und auf der Baustelle. Ob die auf der Baustelle lagernden Rohre denjenigen gemäss Vertrag entsprachen, kann dahingestellt bleiben. Danach wurde der Gutachter nicht gefragt. Eine Begutachtung in N._____ [europäischer Staat] wäre sodann von vornherein mit dem Beschleunigungsgebot, welches im summarischen Verfahren besonders gilt, nicht zu vereinbaren gewesen. Beweiserhebungen im Ausland dürfen nicht ohne Bewilligung der dortigen Behörden vorgenommen werden (vgl. Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, SR 0.274.132, Art. 17).