Im Gutachten wurde ausgeführt (act. 21 S. 15), auf dem Installationsplatz der Baustelle lagerten noch Kabelschutzrohre der Firma H._____. Der Experte erläuterte, er habe 7 von 30 Rohren entsprechend gemessen. Alle Messungen hätten - mit einer Ausnahme - einen Winkel von 90° ergeben (Ausnahme 89°). Der Beklagte bezweifelt, dass es sich bei den geprüften Rohren um solche handelt, die von ihm verwendet worden seien oder hätten verwendet werden sollen.