Der Beklagte stellte folgende Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen (act. 26 S. 19): "Ist die Auflagefläche des Fundaments bei der Montage der Betonelemente nicht zu berücksichtigen? Wie kontrollierte der Gutachter das Fundament, auf welchem die Betonelemente liegen? Konnte der Gutachter mit Sicherheit feststellen, dass das Fundament sauber und eben war?" Der Beklagte behauptete, die Erläuterung sei notwendig, da die Antwort des Gutachters nicht nachvollziehbar und unvollständig sei. Selbst wenn die Montagegenauigkeit durch die Lage der einbetonierten Rohre vorgegeben sei, sei es dennoch möglich, dass Versätze durch ein unebenes Fundament verursacht worden seien.