Zur Begründung führte er aus (act. 26 S. 19), die Kabelschutzrohre seien nicht starr einbetoniert worden, weil sie sich dann schlecht miteinander hätten verbinden lassen. Der Beklagte habe mit Einverständnis der Klägerinnen an den Stirnseiten der Elemente jeweils eine Schaumstoffmanschette um die Kabelschutzrohre gelegt, so dass die Rohre beim Zusammenfügen der Betonelemente flexibel geblieben seien. Bei der Montage habe deshalb ausreichend Spielraum bestanden. Weiter wurde geltend gemacht, bei der Montage der Elemente auf einem unebenen Fundament hätten sich sehr wohl vertikale und horizontale Versätze ergeben können. Solche Versätze hätte man mittels geeigneter Unterlegkeile aus-