Würdigung: Gemäss Fragestellung hatte der Gutachter zu beantworten, ob die Elemente den "technischen Regelungen" gemäss act. 3/2 und den "anerkannten Regelungen" entsprachen. Mit dem Klammerinhalt der Frage des Beklagten (EN 206 und DIN 1045) wurde die Fragestellung noch präzisiert. Der Gutachter hat die beiden Normen behandelt und noch weitere Unterlagen aufgeführt. Er hielt insbesondere auch fest, die konkret in der Fragestellung genannten Normen wie auch andere enthielten keine Masstoleranzen. Sodann wies er darauf hin, allfällige Masstoleranzen seien zu vereinbaren. Damit hatte er mit genügender Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass nach einem Parteikonsens zu fragen ist.