Der Beklagte wies darauf hin, in der Verhandlung vom 11. April 2012 (Prot.S. 10) sei klar festgehalten worden, unter den "vereinbarten technischen Regelungen" seien diejenigen gemäss Auftragsbestätigung (act. 3/2) zu verstehen. Diese Festlegung ist korrekt. Der Beklagte kritisiert, dass das Gutachten zwar Toleranzen für den Hochbau nenne, aber nicht eindeutige Festlegungen treffe, welche Toleranzen bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung gelten würden.