Zur Begründung führte der Beklagte aus, der E._____-Deckel habe eine Länge von 50 cm. Bei einer Länge der Betonelemente von 4,4 m sei klar, dass die Deckel an den Enden der Betonelemente jeweils überragen würden. Nun hätten die einzelnen Betonelemente als Segmente leicht schräg aneinander gefügt werden müssen, um den Kurvenradius abzubilden. Das Überragen sei von den Klägerinnen planerisch nicht ausreichend berücksichtigt worden, weshalb die Wahrscheinlichkeit des "Klemmens" steige. Diesen Aspekt habe der Gutachter nicht beachtet.