werden konnten. Damit wären theoretisch bei 308 eingebauten Elementen rund 10'000 Messungen möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint es vernünftig, eine Auswahl zu treffen. Wie aus act. 21 S. 8 erhellt, wurden 1'373 Messungen vorgenommen. Der Beklagte hält dabei die Auswahl der Elemente für erläuterungsbedürftig. Bei den L-Elementen wurden von den ersten dreissig Elementen bei rund zwei Dritteln Messungen vorgenommen, bei den restlichen wurden in der Regel bei jedem fünften Element Messungen vorgenommen (act. 21 S. 26 ff.). Bei den R-Elementen wurden in der Regel bei jedem fünften Element Messungen vorgenommen (act. 21 S. 29 ff.).