Würdigung: Die erwähnte Äusserung der Klägerinnen fiel bei der Diskussion ihrer Frage c) (vgl. Prot.S. 8). Die Frage ging dahin, ob die Nachbesserungen des Gesuchsgegners (Beklagten) fachgerecht ausgeführt worden seien. Der Sinn der Äusserungen erhellt sofort: Der Gutachter hatte sich, da es bei den drei Fugen nicht um Modifikationen oder Nachbesserungen des Beklagten ging, gerade nicht mit diesen Fugen auseinanderzusetzen. Bezüglich der Modifikationen, welche die Klägerinnen veranlasst hatte, hatten weder diese noch der Beklagte Fragen gestellt. Deshalb ist die nunmehr gestellte Frage verspätet bzw. unzulässig. Weiterungen können unterbleiben.