Die Klägerinnen hatten in der Verhandlung betreffend Experteninstruktion erklärt, die drei Fugen L169/170, R 132/133 und R 135/136 seien durch sie bearbeitet worden (Prot.S. 8). Unter Bezugnahme auf diese Äusserung monierte der Beklagte, dass der Gutachter in seinem Gutachten nicht darauf eingegangen sei (act. 26 S. 13 f.). - 17 -