Darin wurden mehrfach festgehaltene, besprochene Toleranzen von 2 mm erwähnt (Ziff. 5, 7, 9). Diese Behauptung - eine Toleranz von 2 mm sei vorausgesetzt gewesen - gehört zum Klagefundament der Klägerinnen und durfte deshalb vom Gutachter übernommen werden. Ob eine solche Toleranz vereinbart war, ist nicht Thema dieses Verfahrens. Weiterungen können unterbleiben. 7.5 "Zu 11.1.2 Fugen - Versatzmessungen" (Zu drei Elementen)