Würdigung: Es wird auch von der Beklagten anerkannt, dass der Gutachter auf Seite 13 des Gutachtens (act. 21) unter lit. d einlässlich zu den Toleranzen gemäss Normen Stellung genommen hat (siehe auch act. 21 S. 14 oben). Was moniert wird, bezieht sich hingegen im Wesentlichen auf die Frage lit. a) der Klägerinnen betreffend Messwerte. In ihrer Begründung (act. 1 S. 10 f.) hatten sie auf nicht eingehaltene Toleranzen hingewiesen, wobei als Beleg ein auch vom Beklagen unterschriebenes sogenanntes "Mängelprotokoll" diente (act. 3/15). Darin wurden mehrfach festgehaltene, besprochene Toleranzen von 2 mm erwähnt (Ziff.